Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV). § 2 Umfang der freien Heilfürsorge

 

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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV)

 

§ 2 Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

(2) Die Heilfürsorge umfaßt:

1. Gesundheitsfürsorge, ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlungen (§ 3),
2. Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten (§ 4),
3. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (§ 4a),
4. zahnärztliche Behandlungen (§ 5),
5. Zahnersatz (§ 6),
6. Arznei- und Verbandmittel (§ 7),
7. Heilmittel (§ 8),
8. Hilfsmittel (§ 9),
9. häusliche Krankenpflege (§ 10),
10. Krankenhausbehandlung (§ 11),
11. Fahr- und Transportkosten (§ 12),
12. Maßnahmen der medizinischen Versorgung und Rehabilitation (§ 13),
13. Heilkur (§ 14),
14. Sanatoriumsaufenthalt (§ 15).

(3) Ausgenommen von der freien Heilfürsorge sind:

1. Heilbehandlungen, deren Kosten aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes zu übernehmen sind;
2. Heilbehandlungen, für die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ein gesetzlicher Versicherungsträger leistungspflichtig ist;
3. Heilbehandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode; sie können im Einzelfall ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nachweislich ausgeschöpft wurden, ohne Erfolg geblieben sind und vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten durch Performa Nord eingeholt wird;
4. Behandlungen zu rein kosmetischen Zwecken;
5. Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der Beamte vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Die Ansprüche auf Leistungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bleiben unberührt.

(5) Die Kosten einer notwendigen Behandlung während eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis zu der Höhe von der freien Heilfürsorge übernommen, wie sie bei einer Erkrankung am Dienst-/Wohnort im Inland und Inanspruchnahme eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines Krankenhauses der Regelversorgung entstanden wären. Die Originalbelege (Befund/Rezept/Rechnung) sind mit dem Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tage der Zahlung bei Performa Nord einzureichen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht von der freien Heilfürsorge getragen.


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Red 20231024

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