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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten vom 4. Juni 1993 (GVBl. II S. 250), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Februar 2004 (GVBl. II S. 141) geändert worden ist, außer Kraft.
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Red 20231023