Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV): § 2 Umfang der Heilfürsorge

Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): die DKB mit dem kostenlosen Konto  

DKB LOGO

 

PDF-SERVICE für nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffent-lichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. beamten-informationen.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle 10 Bücher, u.a. auch die fünf
eBooks Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie alle weiteren Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht der Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten in Brandenburg
 

Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)


§ 2 Umfang der Heilfürsorge

(1) Der Anspruch auf Heilfürsorge umfasst:

vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 3),
ambulante ärztliche Behandlung (§ 4),
zahnärztliche Behandlung (§ 5),
Krankenhausbehandlung und Anschlussheilbehandlung (§ 6),
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ 7),
Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 8),
Leistungen zur künstlichen Befruchtung (§ 9),
Psychotherapie (§ 10),
stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 11),
Vorsorgekuren, Heilkuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren (§ 12),
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und Rehabilitationssport (§ 13),
notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes (§ 14) sowie
Fahrkosten (§ 15).

(2) Die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 erfolgt unter Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Vereinbarungen zwischen dem Land Brandenburg und den kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen und sonstiger Vereinbarungen. Diese sind in der Abrechnungsstelle für die Heilfürsorge, in den Personalstellen, beim Polizeiärztlichen Dienst und im Intranet der Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



Red 20231023

mehr zu: Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2026