Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV): § 9 Künstliche Befruchtung

 

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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)


§ 9 Künstliche Befruchtung

Heilfürsorgeberechtigte haben nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Behandlungskosten werden in Höhe von 50 Prozent übernommen.


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Red 20231023

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