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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
§ 10 Psychotherapie
(1) Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie werden nur übernommen, wenn eine derartige Behandlung der Heilung oder Besserung einschließlich der medizinischen Rehabilitation einer Krankheit dient und diese Krankheit ärztlich festgestellt wurde.
(2) Vor Beginn der Behandlung ist entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Polizeiärztin oder dem Polizeiarzt zu stellen, in dem die Indikation der gewählten Behandlungsmethode zu begründen ist.
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Red 20231023