Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV): § 12 Vorsorgekuren, Heilkuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren

 

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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)


§ 12  Vorsorgekuren, Heilkuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren

(1) Kuren können auf ärztlichen Vorschlag und nach Zustimmung der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes durchgeführt werden, wenn dadurch die Gesundheit erhalten (Vorsorgekuren) oder wiederhergestellt werden kann und die Dienstfähigkeit zu erwarten ist (Heilkuren). In der Regel sind Kurkliniken zu wählen, mit denen Belegungsabsprachen bestehen.

(2) (aufgehoben)

(3) Vorsorgekuren werden Heilfürsorgeberechtigten nach § 114 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gewährt bei Vorliegen von Funktionsstörungen, die noch nicht zur Manifestation von organischen Erkrankungen geführt haben. Diese werden für längstens drei Wochen erbracht. Die Wiederholung der Vorsorgekuren kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren genehmigt werden. § 23 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Heilkuren werden als Wiederholungskur wegen desselben Leidens nur gewährt, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.

(5) Mutter-/Vater-Kind-Kuren sind aus medizinischen Gründen notwendige Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsleistungen, die in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung zu erbringen sind. Sie werden nur gewährt, wenn das dritte Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist. Bei alleinerziehenden Heilfürsorgeberechtigten kann die Kur auch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Die während des Kuraufenthaltes anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das begleitende Kind werden bis zu einem Betrag von 36 Euro pro Tag übernommen. Die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt hat der Maßnahme vorab zuzustimmen.

(6) Kuren werden grundsätzlich nicht bewilligt, wenn Heilfürsorgeberechtigte ihre Entlassung beantragt haben, gegen sie ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt. Vorsorgekuren dürfen zudem nicht gewährt werden, wenn Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten 24 Monaten aus dem Dienst ausscheiden oder sich ohne Dienstbezüge beurlauben lassen. Über Ausnahmen entscheidet die Leitende Polizeiärztin oder der Leitende Polizeiarzt im Ministerium des Innern und für Kommunales.

(7) Verhalten sich Heilfürsorgeberechtigte nach Feststellung der Kureinrichtung nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem Abschluss von der oder dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden.


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Red 20231023

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