Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
§ 1 Heilfürsorgeberechtigte
Heilfürsorgeberechtigte sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe des § 114 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung haben, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zusteht.
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Red 20231023