Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV): § 11 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

 

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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)


§ 11 Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Stationäre und ambulante Hospizleistungen können nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt entsprechend § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Die dadurch anfallenden Pflege- und Betreuungskosten werden wie bei den Ersatzkassen übernommen.


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Red 20231023

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