Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV): § 7 Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)


§ 7 Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

(1) Auf ärztliche Verordnung wird häusliche Krankenpflege gewährt, wenn dadurch stationäre Krankenhausbehandlung vermieden und diese Pflege nur durch eine Berufspflegekraft erbracht werden kann. Die dafür notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kosten dieser Berufspflegekraft erstattet.

(2) Haushaltshilfe kann gewährt werden, wenn Heilfürsorgeberechtigten wegen einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer sonstigen Leistung dieser Verordnung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein unterhaltsberechtigtes Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Kostenerstattung für Haushaltshilfe ist auf sechs Euro pro Stunde und höchstens 36 Euro täglich begrenzt. Die Entscheidung über die Gewährung einer Haushaltshilfe trifft die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt.


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Red 20231023

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