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Verordnung über die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung - BbgPolHV)
§ 4 Ambulante ärztliche Behandlung
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben freie Arztwahl. Soweit sie für eine Behandlung nicht eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt am Dienst- oder Wohnort wählen, können sie sich von allen Kassenärztinnen oder Kassenärzten behandeln lassen, die der Kassenärztlichen Vereinigung des Landes Brandenburg angehören und in der Nähe des Dienst- oder Wohnortes praktizieren. Andere Ärztinnen oder Ärzte dürfen nur gewählt werden, wenn diese bereit sind, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen oder zu den im Überweisungsschein genannten Bedingungen zu übernehmen und ihre Leistungen über die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge abzurechnen.
(2) Unterbringungskosten auf Grund einer notwendigen auswärtigen Behandlung werden bei ambulanten ärztlichen Leistungen bis zu einem Höchstsatz von 26 Euro pro Tag erstattet. Die Vorschrift findet bei kurähnlichen Leistungen keine Anwendung.
(3) Heilfürsorgeberechtigte oder sonstige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in geschlossenen Einsätzen und Übungen befinden, werden vom Polizeiärztlichen Dienst betreut.
(4) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit, die zur Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
(5) Heilfürsorgeberechtigte erhalten eine Krankenversichertenkarte, die vor der ärztlichen Behandlung auszuhändigen ist.
(6) Die Krankenversichertenkarte ist zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt mit einem Datenträger (Datenchip) gemäß § 33d des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes versehen. Auf dem Datenchip werden Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Heilfürsorgeberechtigten, der Zeitraum der Gültigkeit der Krankenversichertenkarte, die von der Zentralen Bezügestelle vergebene Personalnummer als persönliche Identifikationsnummer sowie die Bezeichnung des Kostenträgers mit einer Kassennummer für den Nachweis der Heilfürsorgeberechtigung gespeichert.
(7) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird auf Veranlassung der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheines gewährt.
(8) In dringenden Fällen kann eine ärztliche Behandlung auch ohne Krankenversichertenkarte oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Heilfürsorgeberechtigten haben die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung haben. Die Krankenversichertenkarte oder der Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.
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Red 20231023