Polizeivollzugsbeamte: Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV): § 10

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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)

 

§ 10

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) vom 24.06.1965 (GVBl S. 109, BayRS 2032–3–2–6–I), geändert durch Verordnung vom 04.08.1968 (GVBl S. 437), außer Kraft.


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Red 20231024 / 20231020 / 20220412

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