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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)
§ 1 Freie Heilfürsorge wird gewährt
1. den Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG),
2. den nicht zum Stammpersonal der Bereitschaftspolizei gehörenden Polizeivollzugsbeamten der Einsatzstufen,
3. allen übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie bei Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband verwendet werden.
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Red 20231024 / 20231020 / 20220412