Polizeivollzugsbeamte: Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV): § 1 Freie Heilfürsorge wird gewährt

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.
Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

 

>>>zurück zur Übersicht der Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)

 

Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)

 

§ 1 Freie Heilfürsorge wird gewährt

1. den Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG),

2. den nicht zum Stammpersonal der Bereitschaftspolizei gehörenden Polizeivollzugsbeamten der Einsatzstufen,

3. allen übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie bei Einsätzen und Übungen im geschlossenen Verband verwendet werden.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



Red 20231024 / 20231020 / 20220412

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2025