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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)
§ 3
(1) Zuständige Polizeidienststelle im Sinn dieser Verordnung ist die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle für ihren Dienstbereich.
(2) Zuständiger Arzt im Sinn dieser Verordnung ist der vom Präsidium der Bereitschaftspolizei bestimmte Polizeiarzt oder Vertragsarzt.
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Red 20231024 / 20231020 / 20220412