Polizeivollzugsbeamte: Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV): § 5

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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)

 

§ 5

(1) Nimmt der Berechtigte freie Heilfürsorge in Anspruch, so muß er sich, vorbehaltlich des Absatzes 2, von dem für ihn zuständigen Arzt betreuen lassen. Dieser entscheidet insbesondere, ob er die Maßnahmen der freien Heilfürsorge selbst durchführt oder durch einen anderen Arzt durchführen läßt.

(2) Ohne Überweisung durch den zuständigen Arzt darf der Berechtigte einen anderen Arzt nur in Anspruch nehmen, wenn der zuständige Arzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist und soweit das zur Behebung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Linderung starker Schmerzen erforderlich ist. Der Berechtigte verständigt in diesem Fall unverzüglich den zuständigen Arzt.


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Red 20231024 / 20231020 / 20220412

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