
| Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): die DKB mit dem kostenlosen Konto | |
|
|
PDF-SERVICE für nur 15 Euro Zum Komplettpreis von 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffent-lichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. beamten-informationen.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle 10 Bücher, u.a. auch die fünfeBooks Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie alle weiteren Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zurück zur Übersicht der Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)
Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)
§ 5
(1) Nimmt der Berechtigte freie Heilfürsorge in Anspruch, so muß er sich, vorbehaltlich des Absatzes 2, von dem für ihn zuständigen Arzt betreuen lassen. Dieser entscheidet insbesondere, ob er die Maßnahmen der freien Heilfürsorge selbst durchführt oder durch einen anderen Arzt durchführen läßt.
(2) Ohne Überweisung durch den zuständigen Arzt darf der Berechtigte einen anderen Arzt nur in Anspruch nehmen, wenn der zuständige Arzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist und soweit das zur Behebung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Linderung starker Schmerzen erforderlich ist. Der Berechtigte verständigt in diesem Fall unverzüglich den zuständigen Arzt.
|
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Kapitalanlagen - Krankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen |
PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231024 / 20231020 / 20220412