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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)
§ 4
(1) Freie Heilfürsorge wird im notwendigen und angemessenen Umfang gewährt.
(2) Von der freien Heilfürsorge sind Behandlungen ausgenommen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden.
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Red 20231024 / 20231020 / 20220412