Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 8 Arznei- und Verbandmittel
§ 8 Arznei- und Verbandmittel
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2. Mund- und Rachentherapeutika,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
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Red 20231025