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Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 1 Anspruchsberechtigung
§ 1 Anspruchsberechtigung
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.
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Red 20231025