
| Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): die DKB mit dem kostenlosen Konto | |
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>>>zur Übersicht der Polizei-Heilfürsorgeverordiung (FHVOPol) des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 3 Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
§ 3 Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise.
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PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst |
Red 20231025