Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.
Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

 

>>>zur Übersicht der Polizei-Heilfürsorgeverordiung (FHVOPol) des Landes Nordrhein-Westfalen


Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol): § 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

§ 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Arzt oder ergänzend von einem Polizeiarzt behandeln lassen. Für die Behandlung durch einen Arzt hat der Polizeivollzugsbeamte einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in Anspruch zu nehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinischen Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Polizeivollzugsbeamte die Mehrkosten zu tragen.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte erhält zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Kostenträger (Land NRW) eine elektronisch lesbare Versichertenkarte, die bei jedem Arztbesuch mitzuführen und vorzulegen ist. Ist diese beschädigt oder aus anderen Gründen nicht einsetzbar, erhält er von seinem Dienstvorgesetzten einen Anspruchsberechtigungsnachweis, der bis zur Ausstellung einer neuen Krankenversichertenkarte, jedoch maximal drei Monate gültig ist.

(3) In dringenden Fällen kann jeder Arzt nach Absatz 1 Satz 2 auch ohne Versichertenkarte bzw. ohne Anspruchsberechtigungsnachweis in Anspruch genommen werden. Der Polizeivollzugsbeamte hat den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Versichertenkarte bzw. der Anspruchsberechtigungsnachweis ist unverzüglich nachzureichen.

(4) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten, soweit sie den Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 entsprechen, sowie durch Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V durchgeführt. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



Red 20231025

 

 

mehr zu: Nordrhein-Westfalen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2024