Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV)
§ 7 Notfallbehandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen
Ist bei plötzlichen schweren Erkrankungen oder bei Unfällen eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, können Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, andere ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bis eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt die weitere ärztliche Versorgung übernehmen oder veranlassen kann. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Red 20231023