Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

 

§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


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Red 20231031 / 20250915



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