Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 1 Anwendungsbereich

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 1 Anwendungsbereich

 

Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 


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Red 20231031 / 20250915



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