Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

 

§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.


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Red 20231031 / 20250915



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