Neu aufgelegt: März 2025 |
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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 9 Stellenvorbehalt
§ 9 Stellenvorbehalt
Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
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Red 20231031 / 20250915