Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 7 Ausbildung

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 7 Ausbildung

 

§ 7 Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.


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Red 20231031 / 20250915



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