Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG): § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

   Geburtsjahr
 Geburtsmonat

 Anhebung
 um Monate 

 Altersgrenze 
     Jahr
 Altersgrenze 
      Monat
1952      
Januar  1  60  1
Februar  2  60  2
März  3  60  3
April  4  60  4
Mai  5  60  5
Juni–Dezember  6  60  6
1953  7  60  7
1954  8   60  8
1955  9  60  9
1956 10  60 10
1957 11  60 11
1958 12  61  0
1959 14  61  2
1960 16  61  4
1961 18  61  6
1962 20  61  8
1963 22  61 10

 

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.


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Red 20231031 / 20250915



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