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Beamtenversorgungsrecht (das Alterssicherungssystem für Beamte)
Beamtinnen und Beamte erhalten ihre zu versteuernde Pension aus dem öffentlichen Haushalt des Dienstherrn. Für die Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten sind maßgeblich:
- die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge
- und die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit wird mit einem bestimmten Faktor vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert.
Der Gesetzgeber hat parallel zu den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei den Versorgungsbezügen gekürzt. Mit Beginn der ersten Versorgungsanpassung nach dem 31. Dezember 2002 wird der bisherige Faktor in acht Stufen abgesenkt. Voraussichtlich ab 2010 beträgt der Höchstversorgungssatz statt 75 % nur noch 71,75 %.
Mit dem in 2003 verabschiedeten Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz wurden die mit den Tarifverhandlungen ausgehandelten Gehaltserhöhungen auf die Besoldung übertragen. Die Versorgungsbezüge wurden entsprechend angepasst. Hier wirken sich nunmehr die ersten drei Stufen des VersÄG 2001 aus.
Neben dieser "offenen" Kürzung der Versorgungsbezüge hat der Gesetzgeber in den vergangenen zehn Jahren mittels indirekter Einschnitte durch mehrere Gesetzgebungsmaßnahmen eine tatsächliche Versorgungslücke bei den Beamtinnen und Beamten von etwa 6,25 % geschaffen, die voraussichtlich bereits ab 2010 voll zum Tragen kommen wird.
Von der Senkung des Versorgungsniveaus sind auch die bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger betroffen. Eine Übergangsregelung gibt es für sie nicht. Die Versorgungslücke können sie auch nicht mehr durch die "Riester-Produkte" ausgleichen. Für sie ist keine steuerliche Förderung vorgesehen. Zudem haben aktive Beamtinnen und Beamte neben ihrer Pension bis heute keine Möglichkeit, im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge günstige Verträge abzuschließen. Sie können nur über eine eigenfinanzierte private Altersvorsorge die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten (sog. "Riester-Rente") in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen zum Beamtenversorgungsrecht:
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Red 20231020 / Wiwe 2020 UT 20200617