Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 50 Prüfungsamt

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 50 Prüfungsamt

 

§ 50 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.


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Red 20250914

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