Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung

 

§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:

1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4. Kriminalistik.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


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Red 20250914

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