Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen

 

Abschnitt 2
Ausbildung
Unterabschnitt 1
Organisatorisches und Ausbildungspersonal 

§ 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.

(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.


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Red 20250914

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