Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 16 Bewertung

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV): § 16 Bewertung

 

Teil 3
Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeines 

§ 16 Bewertung

(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:

  Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte oder
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
  1 2 3 4
 1    93,70 bis 100,00  15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 2 87,50 bis 93,69 14    
 3 83,40 bis 87,49 13 gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 

 4 79,20 bis 83,39 12    
 5 75,00 bis 79,19 11    

 

 

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl

Rangpunkte oder
Rangpunktzahl

Note Notendefinition
  1 2 3 4
 6 70,90 bis 74,99 10 befriedigend 

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht

 
 7 66,70 bis 70,89  9     
 8 62,50 bis 66,69  8     
 9 58,40 bis 62,49  7  ausreichend 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

 
10 54,20 bis 58,39  6     
11 50,00 bis 54,19  5     
12 41,70 bis 49,99  4  mangelhaft 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können

 
13 33,40 bis 41,69  3     
14 25,00 bis 33,39  2     
15 12,50 bis 24,99  1  ungenügend  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft

sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können

16  0,00 bis 12,49  0     


(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.


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Red 20250914

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