Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV) - Übersicht -

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV)


Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 586), zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Eigenverantwortung, Mitwirkungspflicht

§ 2 Sachleistungsprinzip

§ 3 Heilfürsorgekarte

§ 4 Leistungen

 

Kapitel 2
Leistungen

§ 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen

§ 6 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen

§ 7 Notfallbehandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen

§ 8 Zahnärztliche Behandlung

§ 9 Arznei- und Verbandmittel

§ 10 Heilmittel

§ 11 Hilfsmittel

§ 12 Krankenhausbehandlung

§ 13 Organtransplantationen

§ 14 Leistungen zur Rehabilitation

§ 15 Fahrkosten

§ 16 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

§ 17 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland

§ 18 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

§ 19 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

 

Kapitel 3
Schlussbestimmungen

§ 20 Verwaltungsvorschrift

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


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Red 20231023

 

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